Zuschuß zum Schulgeld

Für Eltern von Schülern im Pflichtschulalter aus der Gemeinde Hinzenbach, welche für eine Schule (Gymnasium) Schulgeld bezahlen wird ein Zu-schuss zum Schulgeld unter folgenden Voraussetzung gewährt:


 Ordentlicher Wohnsitz des Pflichtschülers sowie dessen Eltern(teil) in der Gemeinde Hinzenbach
 Für die betreffende Schule ist Schulgeld zu bezahlen und es werden von der Gemeinde keine Gastschulbeiträge bezahlt
 Unterschreitung der jeweils relevanten Einkommensgrenze


 Was zählt zum Familieneinkommen?

Zum Familieneinkommen zählen alle Einkünfte der Eltern bzw. des Elternteiles des Schülers (und dessen Lebensgefährten/Lebensgefährtin) sowie der Geschwister, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben.

Als Einkünfte gelten:

 Bei nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit die Jahressumme der Bruttobezüge, abzüglich der einbehaltenen Lohnsteuer und abzüglich nachgewiesener und anerkannter Werbungskosten (Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen, zB Sozialversicherungsbeiträge, Pflicht-beiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen, Pendler-Pauschale).
 Basis des Familieneinkommens bei pauschalierten Land- und Forstwirten ist:
55 % des EW : 12
bei Nebenerwerbslandwirten zusätzlich zum Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit
 Bei allen übrigen Personen, die zur Einkommenssteuer verlangt werden, bildet die Summe der positiven Einkünfte gemäß Einkommenssteuerbescheid abzüglich der festgesetzten Einkommenssteuer die Grundlage für die Einkommenssteuerbeurteilung.
 Auch Miet- und Pachteinnahmen müssen nachgewiesen werden!

Zum Familieneinkommen zählen auch Leistungen der Arbeitsmarktserviceverwaltung (zB Karenzurlaubsgeld, Arbeitslosengeld, Sondernotstandshilfe). Nicht dazu zählen Familien-beihilfe, Unterhaltsleistungen für Kinder, Wohnbeihilfe, Pflegegeld, Blindenhilfe, Hilflosen-zuschuss und Einkünfte von im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Verwandten (aus-genommen Geschwister) des Schülers, für welche die Beihilfe beantragt wird (zB Großeltern, Onkeln, Tanten, usw.).
Beziehen Familienangehörige Einkünfte aus Ferialtätigkeit oder einer Lehrlingsent-schädigung, so bleiben beim Familieneinkommen je maximal € 1.817,00 unberück-sichtigt.

 Rechtsgrundlagen:

Ein Rechtsanspruch auf den gegenständlichen Zuschuss kann aus diesen Richtlinien nicht abgeleitet werden. Bei Vorliegen besonders berücksichtigtungswürdiger Umstände kann der Gemeindevorstand trotz Überschreitung der Einkommensgrenze über die Gewährung (auch hinsichtlich der Höhe) eines Zuschusses entscheiden. Der Gemeinderat kann jederzeit die Gewährung des Zuschusses einstellen.

Zuständig

Formulare