Geburtenbeihilfe

Geburtenbeihilfe der Gemeinde Hinzenbach
ab 1. Jänner 1999


Der Gemeinderat der Gemeinde Hinzenbach hat in seiner Sitzung am 20. November 1998 Richtlinien für die Gewährung einer Geburtenbeihilfe beschlossen. Diese Richtlinien treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.


Richtlinien

Aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 20. November 1998 wird für Neugeborene, die mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde Hinzenbach gemeldet sind, eine GEBURTENBEIHILFE und eine SONDERZAHLUNG gewährt.

Die Geburtenbeihilfe wird formlos bei Anmeldung des Kindes durch das Gemeindeamt ausbezahlt.
Die Sonderzahlung ist an die Vorlage des Mutter-Kind-Passes mit Eintragung der vollständigen Untersuchungen gebunden und wird ebenfalls formlos durch das Gemeindeamt ausbezahlt.

1) Geburtenbeihilfe bei Geburt: € 150,-- für das 1. Kind
€ 225,-- für das 2. Kind
€ 300,-- für jedes weitere Kind

2) Sonderzahlung:
Nach der Vollendung des 2. Lebensjahres bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres kann für Kinder, die ab dem 01.01.1999 geboren sind bei Vorlage des Mutter-Kind-Passes (alle Untersuchungen müssen eingetragen sein) ein Betrag von € 80,-- zur Auszahlung kommen.

3) Voraussetzungen:
 mindestens seit zwei Jahren bestehender Hauptwohnsitz in der Gemeinde Hinzenbach oder die Absicht sich in Hinzenbach auf längere Zeit niederzulassen – bei Abmeldung innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung ist die Geburtenbeihilfe zurückzube-zahlen, wenn auch vor der Antragstellung kein zweijähriger Hauptwohnsitz bestanden hat;
 Antragstellung formlos, Auszahlung bei Anmeldung des Kindes (Kopie) der Geburts-urkunde) bzw. bei Vorlage des Mutter-Kind-Passes (Kopie der Untersuchungen) am Gemeindeamt.
 bei der Anzahl der Kinder (siehe Punkt 1) werden nur jene Kinder gezählt für die der Antragsteller bzw. dessen Ehegatte(in) zum Zeitpunkt der Geburt des betreffenden Kindes Familienbeihilfe bezieht.
 Die Auszahlung der € 80,-- nach Vollendung des zweiten Lebensjahres ist an die Auszahlung der Geburtenbeihilfe gebunden.

Die Auszahlung der Geburtenbeihilfe ist eine freiwillige Sozialleistung der Gemeinde und kann daraus kein Rechtsanspruch abgeleitet werden. Es steht der Gemeinde frei diese jederzeit wieder einzustellen.

Zuständig